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Sind Sie mit dem Urteil in der ersten Instanz unzufrieden, so ist zu erwagen, ob eine Berufung (gegen Urteile des Amtsgerichts) oder eine Revision (gegen Urteile der grossen Strafkammern des Landgerichts) zum Bundesgerichtshof Erfolg verspricht.

Auch gegen Urteile des Amtsgerichts kann sogleich die sogenannte Sprungrevision eingelegt werden; es entscheidet dann das Oberlandesgericht. Die konkreten Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens besprechen Sie mit Ihrem Verteidiger. Gegen das (Berufungs-) Urteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts kann Revision eingelegt werden; es entscheidet dann das Oberlandesgericht.

Daneben gibt es eine Vielzahl von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen, deren Erfolgsaussichten jeweils vor der Einlegung kompetent gepruft werden sollte.


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