Das Opfer einer Straftat kann sich in bestimmten Fallen im Rahmen der Nebenklage an dem Verfahren aktiv beteiligen. Auch wenn kein Fall der Nebenklageanschlussberechtigung vorliegt, hat das Opfer jedenfalls Informationsrechte, die auch der Durchsetzung zivilrechtlicher Anspruche, etwa auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, dienen.
Auch der Zeuge, der nicht zugleich Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich eines Beistandes bedienen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn der Zeuge sich sonst selbst duch die Beantwortung einzelner Fragen der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzt.